Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 09/2026 – gültig für alle Geschäftsbeziehungen der THYRA MEDIA GmbH.
Unternehmensangaben
- Firma
- THYRA MEDIA GmbH
- Sitz
- politische Gemeinde Wien
- Geschäftsanschrift
- Auerspergstraße 17/9, 1080 Wien
- Firmenbuch
- FN 511997m
- UID-Nummer
- ATU74365313
- office@thyra-media.com
- Telefon
- +43 660 22 10 526
- Website
- https://thyra-media.com
- Gerichtsstand
- Handelsgericht Wien
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der THYRA MEDIA GmbH, nachfolgend kurz „THYRA" genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend kurz „Kunde" genannt.
1.2. THYRA erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen nicht zustande. Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, dass der Vertrag zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt THYRA nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Dies gilt auch dann, wenn THYRA in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn THYRA deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: individuelle schriftliche Vereinbarungen, sodann Angebot beziehungsweise Auftragsbestätigung, sodann Leistungsbeschreibung oder Projektbeschreibung, sodann diese AGB.
1.5. Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte, die nach dem ersten Rechtsgeschäft mit demselben Vertragspartner abgeschlossen werden, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bedarf.
2. Vertragsabschluss, Vertragsdauer, Kündigung
2.1. Angebote von THYRA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
2.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Angebotes durch den Kunden in Textform und die Annahme durch THYRA zustande. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn THYRA auf Veranlassung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde dem nicht unverzüglich widerspricht.
2.3. Für Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sind ausschließlich das schriftliche Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.4. Die Erstellung von detaillierten Strategien, Konzepten, Audits, Kampagnenstrukturen oder Analysen begründet einen Vergütungsanspruch nach den Sätzen gemäß Punkt 5.5, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Standardisierte Angebote zur laufenden Kampagnenbetreuung werden unentgeltlich und ohne Gewähr erstellt.
2.5. Verträge mit unbestimmter Dauer können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende in Textform an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gekündigt werden.
2.6. Verträge mit fixer Vertragslaufzeit verlängern sich automatisch um dieselbe Laufzeit, wenn nicht einer der Vertragspartner spätestens 2 Monate vor Ablauf der Laufzeit in Textform mitteilt, dass eine Verlängerung nicht gewünscht ist. THYRA weist den Kunden vor Ablauf der Kündigungsfrist auf die bevorstehende Verlängerung hin.
2.7. Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für THYRA insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung, bei nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten, bei Verlangen nach rechtswidrigen Leistungen sowie bei Verhalten, das geeignet ist, den Ruf von THYRA erheblich zu schädigen.
2.8. Bei vorzeitiger Beendigung eines Projektes durch den Kunden, die nicht auf ein nachweisbares Verschulden von THYRA zurückzuführen ist, steht THYRA die volle im Projektvertrag oder Angebot bezifferte Vergütung aus dem gesamten Projekt zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung. Dies betrifft ausschließlich den Aufwand für Leistungen von THYRA, nicht jedoch Mediabudgets und Fremdkosten.
2.9. Bei vorzeitiger Beendigung einer wiederkehrenden Leistung oder einer monatlichen Betreuungsvereinbarung durch den Kunden steht THYRA die vereinbarte Vergütung für die gesamte vereinbarte Laufzeit zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung und unabhängig von der effektiv erbrachten Leistung.
3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
3.1. Der jeweilige Leistungsumfang und Leistungszeitraum ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung sowie den Angebotsunterlagen. Innerhalb des festgelegten Leistungsrahmens besteht bei der Auftragserfüllung Gestaltungsfreiheit von THYRA.
3.2. Die Leistungen von THYRA sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Dienstleistungen. THYRA schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden nach den anerkannten Regeln des Fachgebietes, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Ergänzend gilt Punkt 9.
3.3. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Bestätigung durch THYRA in Textform und sind gesondert zu entlohnen. Wünscht der Kunde eine Änderung, erstellt THYRA auf Wunsch eine Aufwandsschätzung; der Zeitplan verschiebt sich um die für Prüfung und Umsetzung erforderliche Dauer.
3.4. Leistungsfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich in Textform zugesagt wurde. Sonstige Termine sind unverbindliche Richtwerte.
3.5. Sind Aufträge aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches von THYRA liegen, ganz oder teilweise nicht erfüllbar, verlängert sich eine vereinbarte Leistungsfrist um den Zeitraum der Behinderung, sofern die Leistung nicht endgültig unmöglich ist.
3.6. Werden Beginn oder Ausführung der Leistung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, verschieben sich auch verbindlich vereinbarte Fristen entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Beseitigt der Kunde solche Umstände nicht innerhalb einer angemessenen, von THYRA gesetzten Nachfrist, ist THYRA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.7. THYRA ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Ergänzend gilt Punkt 11.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde stellt THYRA rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Texte, Bild- und Videomaterialien, Logos, Markenrichtlinien und Produktinformationen zur Verfügung.
4.2. Der Kunde räumt THYRA die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte auf Werbekonten, Analyse- und Trackingsysteme, Content-Management-Systeme, Shopsysteme, Tag-Management-Systeme, Domainverwaltung und sonstige Systeme ein und hält diese während der Vertragsdauer aufrecht.
4.3. Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie einen Vertreter. Erklärungen dieses Ansprechpartners gelten als für den Kunden verbindlich.
4.4. Freigaben erfolgen in Textform. Erteilt der Kunde eine angeforderte Freigabe nicht innerhalb von 5 Werktagen und weist THYRA bei der Anforderung auf diese Frist und die Folgen hin, gilt die Freigabe als erteilt.
4.5. Der Kunde prüft alle zur Freigabe vorgelegten Werbemittel und Inhalte auf sachliche Richtigkeit, insbesondere auf Preise, Verfügbarkeiten, Konditionen, Produkt- und Leistungsangaben. Die Freigabe erfolgt auf Verantwortung des Kunden.
4.6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, gerät THYRA nicht in Verzug. Vereinbarte Fristen verschieben sich angemessen, entstehender Mehraufwand ist nach den Sätzen gemäß Punkt 5.5 zu vergüten.
5. Entgelt
5.1. Die von THYRA genannten Entgelte verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
5.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
5.3. Wiederkehrende Leistungen wie Kampagnenbetreuung, Reportings, Analysen, SEO- und SEM-Pauschalen sowie sonstige Betreuungspauschalen werden monatlich im Vorhinein verrechnet. Der Entgeltanspruch entsteht mit Übermittlung der monatlichen Rechnung.
5.4. THYRA ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes sofort nach Angebotsannahme oder Auftragserteilung Vorschüsse in Höhe von bis zu 40 Prozent des vereinbarten Nettoentgeltes in Rechnung zu stellen.
5.5. Alle Leistungen von THYRA, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, sind vom Kunden gesondert zu entlohnen. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Dafür gelten folgende Sätze:
| Rolle | Stundensatz | Tagessatz |
|---|---|---|
| Junior Consultant / Junior Ads Specialist | EUR 130 | EUR 1.040 |
| Consultant / Ads Specialist | EUR 140 | EUR 1.120 |
| Senior Consultant / Senior Ads Specialist | EUR 145 | EUR 1.160 |
| SEO Specialist | EUR 140 | EUR 1.120 |
| Projektleitung | EUR 120 | EUR 960 |
| Grafik / Web / Produktion | EUR 95 | EUR 760 |
Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten, wobei angefangene Einheiten voll verrechnet werden. Ein Tagessatz entspricht 8 Stunden.
5.6. Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden außerhalb der Geschäftszeiten, an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden, können mit einem Zuschlag von 50 Prozent verrechnet werden.
5.7. Bei vereinbarten Stundenkontingenten verfallen nicht abgerufene Stunden mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragbarkeit vereinbart wurde. Über das Kontingent hinausgehende Stunden werden nach Punkt 5.5 verrechnet.
5.8. Sofern nicht anders vereinbart, werden Anfahrts- und Reisespesen nach Aufwand verrechnet. Die Berechnung erfolgt vom Firmensitz von THYRA bis zum Standort des Kunden. Für Anfahrts- und Reisezeiten gilt ein Stundensatz von EUR 100 als vereinbart. Bei Anreise mit dem Fahrzeug werden zusätzlich EUR 0,50 pro gefahrenem Kilometer verrechnet. Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die effektiven Ticketkosten verrechnet. Auslagen für Maut, Taxi, Nächtigung, Verpflegung und Parkgebühren werden anhand der effektiven Kosten verrechnet. Kosten, die durch Terminverschiebungen oder Terminabsagen des Kunden entstehen, insbesondere Stornokosten für Flüge und Nächtigungen, trägt der Kunde.
5.9. Sind für die Erbringung der Dienstleistung Drittsoftware, Tools oder Lizenzen erforderlich, sind diese vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Werden entsprechende Lizenzen nicht zur Verfügung gestellt, ist THYRA berechtigt, die entstehenden Lizenzkosten sowie den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
5.10. Bei Dauerschuldverhältnissen ist THYRA berechtigt, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich, erstmals 12 Monate nach Vertragsbeginn, entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Darüber hinausgehende Anpassungen der Entgelte teilt THYRA mindestens 2 Monate vor Wirksamwerden in Textform mit. Erhöht sich das Entgelt dadurch um mehr als 10 Prozent, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1. Soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind Rechnungen von THYRA innerhalb von 7 Werktagen ab Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Konto- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
6.2. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind nur zulässig, wenn dies auf der jeweiligen Rechnung festgehalten ist.
6.3. THYRA ist berechtigt, erbrachte Teilleistungen mittels Teilrechnung abzurechnen. Dies gilt insbesondere bei Verzögerungen im Sinne des Punktes 3.6 sowie bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat.
6.4. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB als vereinbart. Der Kunde ersetzt darüber hinaus die Pauschale gemäß § 458 UGB sowie die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten.
6.5. Gerät der Kunde mit Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, ist THYRA nicht zur weiteren Leistungsausführung verpflichtet. THYRA ist berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen. THYRA ist in diesem Fall insbesondere auch berechtigt, laufende Kampagnen zu pausieren; für daraus entstehende Nachteile haftet THYRA nicht.
6.6. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von THYRA nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Minderung oder ein Zurückbehalt der Vergütung ist nur insoweit zulässig, als dies dem Kunden aus dem jeweiligen Vertrag zusteht.
6.7. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem THYRA über sie verfügen kann.
7. Mediabudgets und Fremdkosten
7.1. Mediabudgets, also Kosten für Werbeschaltungen auf Plattformen wie Google, Microsoft, Meta, LinkedIn, TikTok, Pinterest oder Amazon, sowie sonstige Fremdkosten sind nicht Bestandteil des Honorars von THYRA und werden gesondert getragen.
7.2. Mediabudgets werden grundsätzlich direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Plattform abgerechnet. Der Kunde hinterlegt hierfür ein gültiges Zahlungsmittel und sorgt für ausreichende Deckung. Tritt THYRA im Einzelfall in Vorlage, ist THYRA berechtigt, das Mediabudget im Vorhinein anzufordern und einen Bearbeitungsaufschlag von bis zu 15 Prozent zu verrechnen.
7.3. Für Kampagnenunterbrechungen, Kontosperren oder sonstige Nachteile, die auf fehlende Deckung, abgelehnte Zahlungen oder Zahlungsverzug des Kunden gegenüber der Plattform zurückgehen, haftet THYRA nicht.
7.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Preise und Kosten je Klick, Impression oder Conversion durch Auktionsmechanismen der Plattformen bestimmt werden und von THYRA nicht beeinflussbar sind. Plattformübliche Abweichungen bei der Budgetausschöpfung, insbesondere eine tageweise Überlieferung von Tagesbudgets bei Einhaltung des Monatsbudgets, gelten als vereinbart.
7.5. Änderungen der Nutzungs-, Werbe- oder Abrechnungsbedingungen der Plattformen, die Ablehnung oder Entfernung von Anzeigen sowie Konto- oder Assetsperren liegen außerhalb des Einflussbereiches von THYRA und begründen keine Ansprüche gegen THYRA.
7.6. Rabatte, Boni, Rückvergütungen oder sonstige Vorteile, die THYRA von Plattformen, Medien oder Dienstleistern gewährt werden, verbleiben bei THYRA, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Werbekonten, Zugänge und Daten
8.1. Werbe-, Analyse- und Trackingkonten werden nach Möglichkeit auf den Namen des Kunden angelegt und verbleiben in dessen Eigentum. THYRA erhält für die Vertragsdauer die erforderlichen Zugriffsrechte, insbesondere über Verwaltungskonten wie Google Ads Manager Accounts oder Meta Business Manager.
8.2. Werden Konten oder Assets ausnahmsweise von THYRA bereitgestellt, erwirbt der Kunde daran ein auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht. Eine Übertragung an den Kunden nach Vertragsende erfolgt nur bei vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen und nur, soweit dies nach den Bedingungen der jeweiligen Plattform technisch und rechtlich möglich ist.
8.3. Nach Vertragsende überträgt THYRA auf Wunsch des Kunden die Verwaltungsrechte an kundeneigenen Konten und stellt einmalig einen Export der Kampagnen- und Reportingdaten in einem gängigen Format zur Verfügung. Diese Übergabe erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende und ist im Umfang von bis zu 2 Stunden im Entgelt enthalten; darüber hinausgehender Aufwand wird nach Punkt 5.5 verrechnet.
8.4. Der Kunde entzieht THYRA nach Vertragsende die Zugriffsrechte. THYRA ist berechtigt, verbleibende Zugänge selbst zu beenden.
8.5. Von THYRA entwickelte Skripte, Automatisierungen, Vorlagen, Reportingstrukturen und Werkzeuge sind nicht Vertragsgegenstand. Ergänzend gilt Punkt 14.4.
9. Keine Erfolgszusage
9.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Erfolg von Maßnahmen in den Bereichen Suchmaschinenwerbung, Suchmaschinenoptimierung, Social-Media-Werbung und digitalem Marketing von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die außerhalb des Einflussbereiches von THYRA liegen. Dazu zählen insbesondere Algorithmen und Rankingfaktoren der Suchmaschinen und Plattformen, das Verhalten von Mitbewerbern, Auktions- und Preisdynamik, Saisonalität, Marktentwicklung, Marke, Preisgestaltung, Sortiment sowie Qualität, Geschwindigkeit und Konversionsfähigkeit der Website des Kunden.
9.2. THYRA sagt daher keine bestimmten Ergebnisse zu, insbesondere keine bestimmten Positionen in Suchergebnissen, keine bestimmte Sichtbarkeit, Reichweite, Anzahl an Impressionen, Klicks, Leads oder Conversions und keine bestimmten Kosten je Conversion, Werbekostenanteile, Umsätze oder Deckungsbeiträge.
9.3. Prognosen, Forecasts, Potenzialanalysen und Benchmarks sind unverbindliche Schätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Daten und stellen keine Zusicherung dar.
9.4. Änderungen von Algorithmen, Rankingfaktoren, Werberichtlinien, Datenschutzeinstellungen oder Produktfunktionen der Suchmaschinen und Plattformen begründen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen THYRA.
9.5. Eine erfolgsabhängige Vergütung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform, die auch die Messmethodik, das Attributionsmodell und die maßgebliche Datenquelle festlegt.
10. Reporting und Datengrundlagen
10.1. Reportings und Auswertungen beruhen auf Daten Dritter, insbesondere auf Daten der Werbeplattformen und Analysesysteme. THYRA übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit dieser Daten.
10.2. Abweichungen zwischen den Zahlen unterschiedlicher Systeme, etwa zwischen Werbeplattform, Webanalyse und Warenwirtschaft des Kunden, sind systemimmanent und stellen keinen Mangel dar. Ursachen hierfür sind insbesondere unterschiedliche Attributionsmodelle, Zeitzonen, Zuordnungszeiträume, Modellierungen, Einwilligungsraten und Werbeblocker.
10.3. Voraussetzung für eine belastbare Messung sind eine technisch korrekte und rechtskonforme Implementierung von Tracking und Einwilligungsverwaltung. Diese liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Datenverluste durch fehlende, fehlerhafte oder geänderte Einwilligungslösungen gehen nicht zu Lasten von THYRA.
10.4. Umfang, Format und Frequenz des Reportings ergeben sich aus dem Angebot. Darüber hinausgehende Sonderauswertungen werden nach Punkt 5.5 verrechnet.
11. Fremdleistungen und Subunternehmer
11.1. Es liegt im freien Ermessen von THYRA, die vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen oder sich hierzu ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. THYRA ist nicht verpflichtet, die eingesetzten Dritten offenzulegen.
11.2. Beauftragt THYRA Dritte im eigenen Namen, gelten diese als Erfüllungsgehilfen von THYRA. Wird ein Dritter auf Wunsch oder mit Zustimmung des Kunden in dessen Namen beauftragt, kommt der Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. Verrechnung und Zahlung erfolgen in diesem Fall direkt zwischen dem Kunden und dem Dritten; THYRA haftet dann nur für die sorgfältige Auswahl.
11.3. THYRA ist berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten, insbesondere Plattformen und Dienstleistern, im vereinbarten Umfang zu vertreten.
12. Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz
12.1. THYRA setzt zur Leistungserbringung Systeme der künstlichen Intelligenz ein, insbesondere zur Erstellung und Optimierung von Texten und Bildern, zur Datenanalyse, zur Kampagnensteuerung und zur Automatisierung. Der Kunde stimmt diesem Einsatz zu, sofern er ihm nicht in Textform widerspricht.
12.2. Ergebnisse solcher Systeme werden von THYRA redaktionell geprüft. THYRA übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass maschinell erzeugte Inhalte frei von Rechten Dritter sind, soweit dies auf die Funktionsweise der eingesetzten Systeme zurückzuführen ist und für THYRA bei Anwendung branchenüblicher Sorgfalt nicht erkennbar war.
12.3. An ausschließlich maschinell erzeugten Inhalten können Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, in dem solche Rechte rechtlich bestehen.
12.4. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden werden nur in Systemen verarbeitet, deren Bedingungen eine Nutzung der Eingaben zu Trainingszwecken ausschließen.
12.5. Widerspricht der Kunde dem Einsatz solcher Systeme, ist THYRA berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand nach Punkt 5.5 zu verrechnen und Leistungsfristen entsprechend anzupassen.
13. Konzept- und Ideenschutz, Präsentationen und Pitchings
13.1. Hat der potenzielle Kunde THYRA vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt THYRA dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten die nachstehenden Regelungen.
13.2. Bereits durch die Einladung und deren Annahme treten der potenzielle Kunde und THYRA in ein Vertragsverhältnis (Pitching-Vertrag). Auch diesem Vertragsverhältnis liegen die gegenständlichen AGB zugrunde.
13.3. Für Präsentationen und Pitchings steht THYRA ein angemessenes Honorar zu, als Richtwert 10 Prozent des erwarteten Auftragsvolumens, mangels anderer Vereinbarung zumindest die Deckung des gesamten Personal- und Sachaufwandes sowie der Kosten sämtlicher Fremdleistungen.
13.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass THYRA mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, ohne dass der Kunde selbst bereits Leistungspflichten übernommen hat.
13.5. Konzepte unterliegen in ihren sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Die Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von THYRA ist nicht gestattet.
13.6. Konzepte enthalten darüber hinaus werberelevante Elemente, die möglicherweise keine Werkhöhe erreichen. Derartige Elemente können jedoch Grundlage später erarbeiteter Vermarktungsstrategien sein. Sämtliche Konzeptelemente, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre Charakteristik geben, sind daher vertraglich geschützt. Dazu zählen insbesondere auf den Kunden angepasste Kampagnen- und Kanalstrategien, Kontostrukturen, Zielgruppen- und Keywordkonzepte, Budgetallokationen, Kreativkonzepte und Social-Media-Konzepte. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Konzepterstellung präsentierten Ideen und Elemente außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages weder selbst noch durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten oder zu nutzen.
13.7. Der Kunde kann sich von dieser Verpflichtung durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung auf Basis der Sätze gemäß Punkt 5.5, multipliziert mit der von THYRA aufgewendeten Stundenanzahl, befreien.
13.8. Erhält THYRA nach der Präsentation keinen Auftrag, bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von THYRA. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form auch immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind unverzüglich an THYRA zurückzustellen oder auf Verlangen nachweislich zu löschen. Die Weitergabe an Dritte sowie die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von THYRA unzulässig.
13.9. Mit der Zahlung eines Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
13.10. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von THYRA gestalteten Werbemitteln verwertet, ist THYRA berechtigt, diese anderweitig zu verwenden.
13.11. Für jeden Verstoß gegen die Punkte 13.6 und 13.8 wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
14. Eigentumsrecht, Nutzungsrechte und Urheberschutz
14.1. Alle Leistungen von THYRA einschließlich jener aus Präsentationen, beispielsweise Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Reinzeichnungen und Datenbestände, auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von THYRA und können jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden.
14.2. Der Kunde erwirbt mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Recht der Nutzung der Leistungen für den vereinbarten Verwendungszweck. Bei digitalen Werbemitteln und Online-Kampagnen gilt das Nutzungsrecht mangels anderer Vereinbarung räumlich unbeschränkt, im Übrigen für das vereinbarte Verbreitungsgebiet. Eine über den vereinbarten Verwendungszweck hinausgehende Nutzung, insbesondere in anderen Medien, Märkten oder für andere Marken des Kunden, bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
14.3. Nutzt der Kunde die Leistungen bereits vor vollständiger Bezahlung, beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
14.4. Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung sind offene Arbeits- und Quelldateien, Skripte, Automatisierungen, Vorlagen, Reporting- und Datenmodelle, Prozessdokumentationen sowie sonstige Werkzeuge und Methoden von THYRA. Deren Herausgabe erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
14.5. Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen von THYRA, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von THYRA und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig.
14.6. THYRA bleibt berechtigt, das im Rahmen der Zusammenarbeit erworbene allgemeine Know-how sowie generische Methoden, Vorgehensweisen und Erfahrungen uneingeschränkt weiter zu verwenden.
14.7. Sämtliche dem Kunden während der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellten Unterlagen, Texte, Anleitungen, Auswertungen und Programme sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung in Textform weder kopiert, verbreitet, verändert, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
15. Rechte Dritter, Lizenzmaterial und beigestelltes Material
15.1. Lizenzen für Bild-, Video-, Musik-, Schrift- und Softwarematerial werden, sofern nicht anders vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Kunden erworben. Der Umfang der Nutzung richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
15.2. Der Kunde ist nach Vertragsende selbst dafür verantwortlich, bestehende Lizenzen aufrecht zu erhalten oder zu verlängern und den Lizenzumfang einzuhalten.
15.3. Der Kunde sichert zu, dass er an allen von ihm beigestellten Materialien, insbesondere Texten, Bildern, Videos, Musik, Logos, Marken und Personenabbildungen, über die erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt und dass deren vereinbarungsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
16. Kennzeichnungs- und Referenzrecht
16.1. THYRA ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf ihre Urheberschaft beziehungsweise Mitwirkung hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgelt zusteht.
16.2. THYRA ist bis auf jederzeit möglichen Widerruf des Kunden berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere dem eigenen Internetauftritt, in Angeboten, Präsentationen und auf Social-Media-Kanälen auf die bestehende oder bestandene Geschäftsbeziehung hinzuweisen und hierzu Namen, Firma, Firmenlogo sowie Abbildungen der erstellten Werbemittel zu verwenden.
16.3. Die Nennung konkreter Leistungskennzahlen des Kunden in Referenzen erfolgt nur mit dessen Zustimmung in Textform. Die Verwendung anonymisierter oder aggregierter Kennzahlen, die keinen Rückschluss auf den Kunden zulassen, bleibt zulässig.
16.4. Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Bereits produzierte Druckwerke und bereits ausgelieferte Unterlagen müssen nicht zurückgezogen werden.
17. Verantwortlichkeit für Inhalte und Freistellung
17.1. Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm beigestellten sowie der von ihm freigegebenen Inhalte, Aussagen, Angebote und Preisangaben verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung des Lauterkeits- und Wettbewerbsrechts, des Marken- und Urheberrechts, der Preisauszeichnungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie branchenspezifischer Werbebeschränkungen, etwa im Bereich Gesundheit, Medizinprodukte, Lebensmittel, Finanzdienstleistungen, Glücksspiel und Immobilien.
17.2. THYRA schuldet keine Rechtsberatung. Eine wettbewerbs-, marken- oder sonstige rechtliche Prüfung der Inhalte ist nicht Vertragsgegenstand und erfolgt ausschließlich aufgrund gesonderter Beauftragung durch hierzu befugte Dritte auf Kosten des Kunden.
17.3. Weist THYRA den Kunden auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Maßnahme hin und besteht der Kunde dennoch auf deren Umsetzung, trägt der Kunde das damit verbundene Risiko allein.
17.4. Der Kunde hält THYRA sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen durch beigestellte oder freigegebene Inhalte entstehen, schad-, klag- und kostenlos. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
17.5. Für Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungsverwaltung, Widerrufsbelehrung und sonstige rechtliche Pflichtangaben auf den Onlineauftritten des Kunden ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
18. Social-Media-Kanäle und Plattformen
18.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Anbieter von Social-Media-Kanälen und Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen, Inhalte und Auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen, zu entfernen oder Konten zu sperren. Es liegt daher mangels Einflussnahmemöglichkeit nicht in der Verantwortung von THYRA, wenn Werbeanzeigen und Auftritte entfernt werden. THYRA wird eine allfällige Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Einspruch wahrnehmen, kann jedoch nicht sicherstellen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
18.2. THYRA arbeitet auf Grundlage der Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters, auf die THYRA keinen Einfluss hat. Diese Bedingungen werden auch einem Auftrag des Kunden zugrunde gelegt. Der Kunde anerkennt mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die wechselseitigen Rechte und Pflichten mitbestimmen.
18.3. Community-Management, Moderation von Kommentaren und Reaktion auf Nutzeranfragen sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung Vertragsbestandteil. Reaktionszeiten gelten nur, soweit sie gesondert vereinbart wurden.
19. Hosting, Domains und Websites
19.1. THYRA unterstützt den Kunden bei der Registrierung von Internetdomains, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die gewünschte Domain verfügbar und frei von Rechten Dritter ist. THYRA ist nicht verpflichtet, die gewünschte Domain hinsichtlich bestehender Marken-, Namens- oder anderer Schutzrechte zu prüfen. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, keine Rechte Dritter zu verletzen und THYRA diesbezüglich schad-, klag- und exekutionslos zu halten.
19.2. Sofern THYRA Webspace zur Verfügung stellt, erfolgt dies zu den zwischen dem Hosting-Unternehmen und THYRA vereinbarten Bedingungen, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
19.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Sicherung gehosteter Daten aus technischen Gründen lediglich in Intervallen von 24 Stunden erfolgen kann. Ein Anspruch auf lückenlose Wiederherstellung besteht nicht. Der Kunde bleibt für eine eigene Datensicherung verantwortlich.
19.4. THYRA erbringt ihre Leistungen mit entsprechender Sorgfalt, Zuverlässigkeit und größtmöglicher Verfügbarkeit, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass Verbindungen jederzeit hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.
19.5. Laufende Wartung, Aktualisierung von Systemen, Erweiterungen und Sicherheitsmaßnahmen sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung Vertragsbestandteil. Ohne entsprechende Vereinbarung haftet THYRA nicht für Schäden aus veralteten Softwareständen, Sicherheitslücken oder Angriffen Dritter.
19.6. Die Herstellung digitaler Barrierefreiheit nach den Vorgaben des Barrierefreiheitsgesetzes beziehungsweise der Norm EN 301 549 und der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte ist nur bei ausdrücklicher Beauftragung Vertragsbestandteil. Ohne eine solche Beauftragung sagt THYRA die Konformität mit diesen Vorgaben nicht zu; die Prüfung, ob und in welchem Umfang der Kunde diesen Vorgaben unterliegt, obliegt dem Kunden.
20. Gewährleistung
20.1. THYRA leistet Gewähr für die vertragsgemäße Erbringung ihrer Dienstleistung. Allfällige Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten in Textform und mit einer entsprechenden Begründung zu rügen. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge gemäß § 377 UGB bleibt unberührt.
20.2. THYRA ist berechtigt, Mängel durch Verbesserung zu beheben oder eine Minderung des Entgeltes vorzunehmen. THYRA kann Mängel auch dadurch beseitigen, dass sie dem Kunden Möglichkeiten und Optionen aufzeigt, welche die Auswirkungen eines Mangels ohne nachteilige Beeinträchtigung der geschuldeten Funktionalität beseitigen.
20.3. Verändert der Kunde das ihm überlassene Werk selbst oder durch Dritte, ist jede Gewährleistung und Haftung von THYRA ausgeschlossen, soweit der Mangel auf diese Veränderung zurückzuführen ist.
20.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Erbringung der Leistung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Kunde hat das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt zu beweisen.
20.5. Das Ausbleiben eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges im Sinne des Punktes 9 stellt keinen Mangel dar.
21. Haftung
21.1. THYRA haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden sowie eine allfällige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
21.2. Der Ersatz von Folgeschäden, mittelbaren Schäden, entgangenem Gewinn, entgangener Werbewirkung, Umsatz- oder Reichweiteneinbußen, Datenverlust sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
21.3. Die Haftung von THYRA ist der Höhe nach mit dem Nettoentgelt begrenzt, das der Kunde für den betroffenen Auftrag in den letzten 12 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis an THYRA geleistet hat, keinesfalls jedoch über die Deckungssumme einer allenfalls bestehenden Haftpflichtversicherung hinaus.
21.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
21.5. THYRA haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen, Ausfälle, Richtlinienänderungen oder Datenverluste auf Seiten von Plattformen, Suchmaschinen, Hosting-Anbietern, Netzbetreibern und sonstigen Dienstleistern, auf die THYRA keinen Einfluss hat.
21.6. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von THYRA.
22. Rücktritt und Folgen
22.1. Unabhängig von den gesetzlichen Rücktrittsregelungen ist THYRA jedenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
- die Ausführung der Leistung beziehungsweise deren Beginn oder Weiterführung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
- begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser auf Ersuchen von THYRA weder Vorauszahlung leistet noch vor Leistungserbringung eine taugliche Sicherheit erbringt,
- über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines solchen mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird,
- der Kunde die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen oder Zugängen von THYRA zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder zur Schädigung Dritter missbraucht,
- der Kunde beharrlich, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt, etwa gegen die Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder gegen Mitwirkungspflichten.
22.2. Ein Rücktritt aus den in Punkt 22.1 genannten Gründen kann auch hinsichtlich des noch offenen Teiles der Leistung erklärt werden.
22.3. Unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche sind im Falle eines berechtigten Rücktritts von THYRA bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für erbrachte Vorbereitungshandlungen. THYRA steht weiters das Recht zu, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
22.4. Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von THYRA zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, gilt ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe des nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest jedoch in folgender Höhe des Nettoauftragswertes als vereinbart: bei Rücktritt mehr als vier Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn 30 Prozent, bei Rücktritt danach bis zum Leistungsbeginn 50 Prozent, bei Rücktritt nach Leistungsbeginn 80 Prozent. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
22.5. Im Fall des berechtigten Rücktritts oder der Vertragsauflösung durch THYRA aus wichtigem Grund hat THYRA Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrages entstanden sind, etwa durch die Anschaffung von Geräten, Lizenzen oder Fremdleistungen, und die durch die während der Vertragslaufzeit bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind.
23. Höhere Gewalt
23.1. Ereignisse höherer Gewalt befreien die Vertragspartner für deren Dauer von ihren Leistungspflichten und verlängern vereinbarte Fristen entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energieausfälle, großflächige Störungen von Kommunikationsnetzen, Cyberangriffe sowie längerfristige Ausfälle wesentlicher Plattformen oder Dienstleister.
23.2. Der betroffene Vertragspartner informiert den anderen unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles aufzulösen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
24. Vertraulichkeit
24.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichneten Informationen geheim zu halten und nicht für andere als vertragliche Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt sie unbefristet.
24.2. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden, die dem Empfänger bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
24.3. Die Weitergabe an Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater ist zulässig, sofern diese in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
24.4. Das Referenzrecht gemäß Punkt 16 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
25. Abwerbeverbot
25.1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer von THYRA, die im Rahmen der Zusammenarbeit für ihn tätig waren, abzuwerben oder abwerben zu lassen.
25.2. Für jeden Verstoß gegen Punkt 25.1 wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von sechs Brutto-Monatsgehältern der abgeworbenen Person vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Allgemeine Stellenausschreibungen, die sich nicht gezielt an diese Personen richten, gelten nicht als Abwerbung.
26. Datenschutz
26.1. Die Vertragspartner halten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz.
26.2. Soweit THYRA im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, etwa im Zusammenhang mit Kampagnendaten, Zielgruppenlisten, Webanalyse, Newsletterversand oder Content-Management-Systemen, schließen die Vertragspartner einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Dieser geht diesen AGB im Anwendungsbereich vor.
26.3. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er hat für das Vorliegen der erforderlichen Rechtsgrundlagen und Einwilligungen, die Erfüllung der Informationspflichten sowie für eine rechtskonforme Einwilligungsverwaltung auf seinen Onlineauftritten Sorge zu tragen.
26.4. THYRA verarbeitet Kontakt- und Vertragsdaten des Kunden zur Anbahnung, Abwicklung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Eine Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung gegenüber bestehenden Kunden erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; der Kunde kann dieser Verarbeitung jederzeit widersprechen.
26.5. Seitens THYRA findet kein Verkauf, Tausch oder sonstiger unautorisierter Gebrauch von personenbezogenen Daten des Kunden statt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur an Auftragsverarbeiter im erforderlichen Umfang, aufgrund einer Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.
26.6. Dem Kunden stehen im gesetzlichen Rahmen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Entsprechende Anfragen sind an datenschutz@thyra-media.com zu richten. Es besteht ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde.
26.7. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des Einsatzes gängiger Werbe-, Analyse- und Kommunikationsplattformen eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika, stattfinden kann. Diese Übermittlung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Angemessenheitsbeschlüsse, Standardvertragsklauseln oder sonstiger geeigneter Garantien der jeweiligen Anbieter.
26.8. Dem Kunden ist bekannt, dass der Schutz von Daten bei Übertragungen im Internet nach derzeitigem Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Insbesondere stellen unverschlüsselte E-Mails keine gesicherte Kommunikation dar. Der Kunde trägt insofern für die Sicherheit der von ihm an THYRA übermittelten Daten selbst Sorge.
27. Änderung dieser Geschäftsbedingungen
27.1. THYRA ist berechtigt, diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen, an geänderte Bedingungen eingesetzter Plattformen oder an geänderte Leistungsangebote erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
27.2. Die geänderte Fassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform übermittelt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang, gilt die geänderte Fassung als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, steht beiden Vertragspartnern ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens zu.
28. Schlussbestimmungen
28.1. Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt die Übermittlung per E-Mail. Wo ausdrücklich Schriftlichkeit gefordert wird, ist die eigenhändige oder qualifiziert elektronische Signatur erforderlich.
28.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
28.3. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. THYRA ist jedoch berechtigt, das Vertragsverhältnis im Rahmen von Umgründungen oder Unternehmensübertragungen auf ein verbundenes oder erwerbendes Unternehmen zu übertragen.
28.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke vorliegen, werden die Vertragsparteien eine dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst nahekommende und rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
28.5. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von THYRA.
28.6. Auf jegliches Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
28.7. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

